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Beitragsordnung

 

Elternbeitragsordnung

Für die Kindertagesstätte in Trägerschaft von Kerstin Krause

 

 

 

 

 

 

§ 1  Geltungsbereich

 

Für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungsleistungen  in der Kindertagesstätten in Trägerschaft von Kerstin Krause werden auf Grundlage von § 90 SGB VIII, § 17 des Kita-Gesetzes von Brandenburg und dazu erlassener Rechtsverordnung Elternbeiträge erhoben. Diese Elternbeitragsordnung ist Bestandteil der mit den Personensorgeberechtigten abgeschlossenen Betreuungsverträge.

 

 

§ 2  Aufnahme von Kindern

 

1.      Die Kindertagesstätten stehen grundsätzlich allen Kindern offen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Fürstenwalde haben. Eine Aufnahme von Kindern aus anderen Gemeinden oder Gemeindeverbänden erfolgt in Krippe und Kindergarten nur im Rahmen freier Kapazitäten und wenn die Eltern für die Kita-Betreuung eine Kostenübernahmeerklärung von ihrer Gemeinde vorweisen können, die ebenfalls den notwendigen Umfang der Betreuungszeiten ausweist.

 

2.      Grundsätzlich finden auf Antrag der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten Kinder ab Vollendung der 8. Woche bis zum Eintritt in die Grundschule Aufnahme in die Kindertagesstätten.

 

3.      Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes in die Kindertagesstätten ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit Festlegung der vereinbarten wöchentlichen Betreuungszeit unter Berücksichtigung des festgestellten Rechtsanspruchs.

 

4.      Bei einem erweiterten Betreuungsbedarf, der über die gesetzliche Mindestbetreuungszeit hinausgeht, ist ferner die Vorlage des Bescheides zur Rechtsanspruchsfeststellung erforderlich. Änderungen des Umfangs des Rechtsanspruchs sind unverzüglich nach Bekanntwerden der Kita-Leitung mitzuteilen.

 

 

§ 3  Elternbeitragspflichtige

 

1.      Elternbeitragspflichtig nach § 17 Abs. 1 Kita- Gesetz sind die Personensorgeberechtigten des Kindes, die den Vertrag unterzeichnen.

 

2.      Mehrere Unterzeichner haften als Gesamtschuldner.

 

3.      Die Beitragspflicht betrifft den Elternbeitrag und das Essengeld für die Mittagsverpflegung in Höhe der häuslichen Ersparnis.

 

4.      Leben die personensorgeberechtigten Eltern des Kindes getrennt in unterschiedlichen Haushalten, ist beitragspflichtig nur der Elternteil, mit dem das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.

 

5.      Leben Kinder in einem Wechselmodell, so sind beide personensorgeberechtigten Elternteile unabhängig voneinander, je nach der eigenen familiären Situation und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Der Beitrag wird je Elternpflichtigem Anteil entsprechend des Betreuungsanteils, der Anzahl der jeweils unterhaltsberechtigten Kinder und des anrechnungsfähigen Netto-Einkommens erhoben.

 

 

§ 4  Entstehung der Elternbeitragspflicht

 

1.      Die  Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung und endet mit der Beendigung der Betreuung des Kindes in der Kindertageseinrichtung. Die Beitragspflicht besteht auch während der Eingewöhnung.

 

2.      Die Aufnahme des Kindes in eine Kindertagesstätte erfolgt grundsätzlich zum 01. Eines Monats. Mit diesem Tag beginnt die Elternbeitragspflicht. Sollte in begründeten Ausnahmefällen eine Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, so wird ein anteiliger Beitrag für diesen Monat erhoben. Hierbei wird der Monatsbeitrag durch 21 Tage dividiert und mit der Anzahl der betreuten Tage multipliziert.

 

3.      Der Elternbetrag wird unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben, d.h. unabhängig von der Anwesenheit des Kindes, insbesondere dem Zeitraum der Schließung der Kita, bei Urlaub des Kindes sowie bei Schulferien erhoben.

 

4.      Der Elternbeitrag und das Essengeld sind jeweils bis zum fünften eines

         jeden Monats fällig.

 

5.      Der Elternbeitrag für einen Krippenplatz wird bis einschließlich des Monats berechnet, in dem das Kind das Dritte Lebensjahr vollendet, auch wenn es vorzeitig einen Kindergarten besucht oder in einer altersgemischten Gruppe betreut wird. Der Elternbeitrag für einen Kindergartenplatz ist ab dem 1. Des Folgemonats nach Vollendung des 3. Lebensjahres zu zahlen.

 

 

 

§ 5  Freistellung von Elternbeiträgen

 

 

1.      Gesetzliche Bestimmungen, wonach für die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen kein Kostenbeitrag der Personensorgeberechtigten erhoben wird, bleibt von der Elternbeitragsordnung unberührt.

 

2.      Im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung sind keine Elternbeiträge zu zahlen

 

3.      Von Eltern, die für ihr Kind Hilfe nach den §§ 33, 34 SGB VIII   erhalten, wird kein Elternbeitrag erhoben.

 

4.      Keine Elternbeiträge sind zu zahlen, wenn die Kindeseltern

 

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhals nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II),
  • Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII (Sozialhilfe),
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgestz,
  • einen Kinderzuschlag zum Kindergeld gem. § 6a Bundeskindergeldgesetz,
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten
  • und das anrechnungsfähige Netto-Haushaltseinkommen der im Haushalt des Kindes lebenden Eltern jährlich nicht mehr als € 20.000,00 beträgt.

 

5.      Nach § 90 Abs. 4 SGB VIII wird in anderen Fällen auf Antrag der Elternbeitrag vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung der Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.

 

 

§ 6  Maßstab für die Elternbeiträge

 

1.      Elternbeiträge bemessen sich nach

 

         - dem anrechenbaren Einkommen der Eltern,

         - der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder und

         - dem vereinbarten Betreuungsumfang.

 

2.      Bestandteil der Elternbeitragsordnung sind die als Anlage beigefügten Elternbeitragstabellen für den Krippen-, Kita- und den Hortbereich, die nach den im vorstehenden Absatz benannten Kriterien gestaffelt sind.

 

3.      Dazu wird die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder wie folgt berücksichtigt:

 

  • Familien mit 2 unterhaltsberechtigten Kindern erhalten eine Ermäßigung von jeweils 20 % pro betreutem Kind auf 80 % gegenüber den Tabellenwerten für ein Kind (siehe Anlage);
  • Familien mit 3 unterhaltsberechtigten Kindern erhalten eine Ermäßigung von jeweils 40% pro betreutem Kind auf 60% gegenüber den Tabellenwerten für ein Kind (siehe Anlage);
  • Familien mit 4 und mehr unterhaltsberechtigten Kindern sind von den Elternbeiträgen freigestellt.

 

Die Beiträge werden auf volle Euro auf- oder abgerundet.

 

Unterhaltsberechtigt sind dabei alle Kinder, für die Kindergeld bezogen wird oder für die ein Kinderfreibetrag nach dem Einkommensteuergesetz eingeräumt worden ist.

 

4.      Für den wöchentlichen Betreuungsumfang werden für Kinderkrippe und Kindergarten folgende Betreuungszeiten angeboten:

 

- bis 30 Wochenstunden (Regelbetreuungszeit)

- bis 35 Wochenstunden

- bis 40 Wochenstunden

- bis 45 Wochenstunden

- bis 50 Wochenstunden

- über 50 Wochenstunden

        

5.      Vor Beginn der vereinbarten regelmäßigen Betreuungszeit kann in der Kinderkrippe und im Kindergarten eine Eingewöhnungszeit von bis zu

2 Wochen mit einer täglichen Betreuungszeit von maximal vier Stunden (8 Uhr bis 12 Uhr) vereinbart werden.

 

 

§ 7  Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Elternbeitrags

 

1.      Maßgeblich ist das Einkommen der Eltern in dem Kalenderjahr, das der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesbetreuung vorausgegangen ist, es sei denn, es wird im laufenden Kalenderjahr ein geringeres Einkommen nachgewiesen. Unterjährige Einkommensänderungen können berücksichtigt werden.

 

2.      Berücksichtigungsfähig ist nur das tatsächlich verfügbare Jahres- Haushaltsnettoeinkommen der oder die in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebt oder leben.

 

3.      Einkommen ist die Summe der regelmäßigen und einmaligen positiven Einkünfte entsprechend §§ 82 Abs. 1 und 2 sowie 83 und 84 SGB XII. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

 

4.      Im Regelfall sind zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zu rechnen, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen für die Beitragspflichtigen, so

         z.B.:

        

  • Renten, Unterhaltsleistungen an die Beitragspflichtigen einschließlich Kindesunterhalt,
  • Elterngeld gem. § 10 BEEG (ab einer Höhe von € 300,00 pro Kind und Monat, bei Elterngeld Plus ab einer Höhe von € 150,00 pro Kind und Monat oder bei Mehrlingsgeburten ab dem nach der Zahl der geborenen Kinder vervielfachten Betrag),
  • Erwerbsminderungs-, Erwerbsunfähigkeit- und Waisenrenten,
  • Einnahmen nach dem SGB III, z.B. Überbrückungsgeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Wintergeld, Winterausfallgeld,
  • sonstige Leistungen nach den Sozialgesetzen, z.B. Kranken-, Mutterschafts-, Übergangs-, Verletztengeld und Leistungen nach dem Wehrgesetz, Unterhaltsvorschuss
  • wegen Geringfügigkeit vom Arbeitgeber pauschal versteuerte Einkommen.

5. Ausgenommen davon und nicht als Einkommen zu rechnen sind:

 

  • Kindergeld,
  • Kindeseinkommen,
  • Leistungen nach dem SGB XII,
  • Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
  • Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
  • Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz gemäß dem zwölften Buch Sozialgesetzbuch erbracht haben,
  • Pflegegeld,
  • Bildungskredite, Bafög-Leistungen, Ausbildungsgeld nach § 122 SGB VIII,
  • Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagegesetz und Baukindergeld des Bundes,
  • Einnahmen, die nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder Nr. 26b EStG steuerfrei sind bis zu monatlich € 200,00.

 

 

 

6.      Für das zu berücksichtigende Netto- Einkommen sind von dem gemäß Abs. 4 und 5 ermittelten Einkommen abzusetzen:

        

  • auf das Einkommen entrichtete Steuern und der Solidaritätszuschlag,
  • Pflichtbeiträge zu Sozialversicherungen einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
  • Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach $ 82 EStG, sowie sie den Mindesteigenbeitrag nach $ 86 EStG nicht überschreiten.

 

7.      Gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen werden auf Nachweis einkommensmindernd berücksichtigt, wobei die Unterhaltsverpflichtung gegenüber nicht im Haushalt lebenden Kindern bereits im Rahmen der Regelung nach § 6Abs. 3 dieser Elternbeitragsordnung Berücksichtigung findet.

8.      Bei abhängig Beschäftigten wird der Pauschbetrag  für Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz in Abzug gebracht. Höhere Werbungskosten werden abgezogen, wenn sie durch einen Steuerbescheid festgestellt sind.

 

 

§ 8  Nachweis des maßgeblichen Einkommens

 

1.      Die Elternbeitragspflichtigen sind verpflichtet, bei Anschluss des Betreuungsvertrages zur Aufnahme des Kindes und danach mindestens einmal jährlich dem Träger der Einrichtung Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zu geben und auf Verlangen durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen. Der Auskunftspflicht und der Pflicht zur Vorlage von Belegen ist Genüge getan, sofern aus den Angaben glaubhaft die Einstufung zu einer bestimmten Einkommensgruppe hervorgeht. Bei der Einordnung in die höchste Einkommensstufe ist eine Glaubhaftmachung nicht erforderlich.

 

Geeignete Nachweise sind insbesondere:

 

  • aktueller Gehaltsnachweis, monatliche Entgeltbescheinigungen,
  • Einkommensteuerbescheid,
  • Jahresverdienstbescheinigung sowie,
  • Leistungsbescheid über die Gewährung von Arbeitslosengeld oder ALG II (SGB II) oder Leistungen nach SGB XII.

 

2.      Bei Selbstständigen, die noch keinen Einkommensteuerbescheid erhalten haben, ist im ersten Jahr von einer Einkommenselbsteinschätzung auszugehen. Sie erhalten eine vorläufige Mitteilung.

 

3.      Ist zum Zeitpunkt der Festlegung des Elternbeitrags von einem künftig wesentlich höheren oder niedrigeren Einkommen auszugehen, erfolgt ebenfalls eine vorläufige Festsetzung des Elternbeitrags bis zum endgültigen Einkommensnachweis für das Kalenderjahr.

 

4.      Bei nachgewiesenen veränderten Einkünften erfolgt eine Neuanpassung des Elternbeitrags rückwirkend, längstens jedoch bis zu 12 Monaten. Es erfolgt bei einer Neueinstufung eine Nachzahlung oder Erstattung rückwirkend für bis zu 12 Monaten.

 

5.      Um die Elternbeitragsbefreiung gemäß § 5 Abs. 4 feststellen zu können, sind die Elternbeitragspflichtigen verpflichtet, dem Träger der Einrichtung bei Festsetzung der Elternbeiträge zu Beginn des jeweiligen Kita-Jahres,  zum 01.08. eines Jahres, Auskunft darüber zu geben, ob sie oder das Kind

 

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II,
  • Leistungen nach dem dritten und vieren Kapitel des SGB XII,
  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungs-gesetzes,
  • einen Kinderzuschlag gemäß 3 6a  des Bundeskindergeldgesetzes,
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten oder
  • Geringverdienende im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3 sind.

 

6.      Die Elternbeitragspflichtigen legen dem Träger der Kindertagesstätte für die Prüfung nach Abs. 5 entsprechende Nachweise vor, aus denen sich eine Unzumutbarkeit gemäß § 5 Abs. 5 ergibt. Der Nachweis kann insbesondere durch die Vorlage folgender Dokumente erbracht werden:

 

  • Leistungsbescheid über den Empfang einer der in § 90 Abs. 4 SGB VIII genannten Leistungen,
  • Lohnsteuerbescheinigung,
  • Verdienstbescheinigung,
  • Steuerbescheid.

 

7.      Nach Vorlage eines Nachweises gemäß Abs. 6 tritt die Beitragsbefreiung ein. Haben die Voraussetzungen der Beitragsbefreiung bereits vor der Nachweiserbringung vorgelegen, so besteht für die Elternbeitragspflichtigen die Möglichkeit der Antragstellung nach § 90 Abs. 4 SGB VIII beim Landkreis Oder-Spree als örtlich zuständigem Jugendhilfeträger. Eine Erstattung der Elternbeiträge durch den Träger der Kindertagesstätte findet in diesen Fällen nicht statt.

 

8.     Die Elternbeitragspflichtigen haben die Pflicht, alle Veränderungen der familiären und wirtschaftlichen Situation, wie z. B. Erwerbslosigkeit, Erwerbstätigkeitsaufnahme, Elternzeit, Geburt eines Geschwisterkindes, Änderungen des Einkommens, Änderung der Betreuungszeit, die zu einer Beitragsänderung führen, unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen.

 

9.     Werden vom bzw. von den Elternbeitragspflichtigen die entsprechenden Einkommensnachweise nicht zum angegebenen Termin vorlegt, ist für das Kind bzw. die Kinder der jeweilige Höchstbeitrag zu zahlen.

 

10.   Für Kinder, die in Vollzeit durch eine Pflegefamilie betreut werden oder stationär in Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht sind und tagsüber Aufnahme in einer Kindertagesstätte finden, wird jeweils der Beitrag in Höhe des Durchschnitts der Elternbeiträge als Entgelt verlangt. Die Personensorgeberechtigten sind von der Pflicht der Abgabe einer Einkommenserklärung ausgenommen.

 

 

§ 9 Höhe des Elternbeitrags

 

 

1.     Die Höhe des Elternbeitrags ergibt sich aus der Anlage (Elternbeitragstabelle), die Bestandteil dieser Elternbeitragssatzung ist.

 

2.     Entsprechend des täglichen Betreuungsumfangs ergibt sich folgende prozentuale Staffelung des Elternbeitrags:

 

 

Krippe und Kindergarten

Betreuungszeit in Wochenstunden

Beitragssatz

30 bis 35

60 %

35 bis 40

70 %

40 bis 45

80 %

45 bis 50

90 %

> 50

100 %

 

§ 10 Essengeld

 

1.     Für die Versorgung des Kindes mit Mittagessen ist ein Zuschuss in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen (Essengeld) zu entrichten. Das Essengeld beträgt 3,00 pro Mittagessen (durchschnittliche häusliche Ersparnis). Die Höhe der durchschnittlichen häuslichen Ersparnis wird jährlich überprüft und es bleibt vorbehalten, bei Absenkung der durchschnittlichen häuslichen Ersparnis einen entsprechend geringeren oder bei Anhebung der durchschnittlichen häuslichen Ersparnis einen entsprechend höheren Betrag für die Zukunft zu bestimmen.

 

2.     Das Essengeld ist bis zum fünften eines Monats fällig.

 

3.     Die Aufwendungen für Frühstück, Vesper und Getränke sind bereits in den Elternbeiträgen enthalten.

 

4.     Eltern, die mit dem Kind in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten auf einen beim zuständigen Sozialhilfeträger zu stellenden Antrag nach § 28 SGB II bzw. § 34 SGB XII einen Zuschuss zum Essengeld.

 

 

 

 

§ 11 Kündigung des Bereuungsvertrags

 

 

Die Kündigung des Betreuungsverhältnisses richtet sich nach den Regelungen im Betreuungsvertrag.

 

 

 

§ 12 Besucher- oder Gastkinder

 

1.     Besucherkinder sind Kinder, die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit einem anderen Träger vertretungsweise betreut werden. Für diese wird kein zusätzlicher Kostenbeitrag erhoben.

 

2.     Gastkinder sind Kinder, für die kein Betreuungsvertrag mit einem anderen Träger besteht und die zeitweilig befristet aufgenommen werden. Grundsätzlich richten sich die Kostenbeiträge nach dieser Elternbeitragsordnung. Essengeld ist in Höhe von € 3,00 pro Tag zu zahlen. Werden die für die Bestimmung des Elternbeitrages erforderlichen Einkommensnachweise nicht vor Aufnahme des Kindes vorgelegt, sind pro Tag pauschal zu entrichten € 15,00.

 

§ 13 Datenschutz

 

 

1.     Zur Berechnung der Elternbeiträge werden die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Aufnahme- und Anmeldedaten der Kinder sowie entsprechende Daten der personensorgeberechtigten Elternteile oder des personensorgeberechtigten Elternteils, bei dem das Kind lebt, erhoben.

 

2.     Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Trägerin ist zulässig, soweit diese zur Erfüllung der Aufgaben zur Festsetzung und Erhebung der Elternbeiträge erforderlich ist. Die Daten sind zu löschen, sobald sie dafür nicht mehr erforderlich sind.

 

3.     Rechtsgrundlage für den Umgang mit den erhobenen Daten ist das Zweite Kapitel des SGB X (Schutz der Sozialdaten) sowie die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und die damit im Zusammenhang stehenden Gesetze und Verordnungen.

 

4.     Im Betreuungsvertrag werden die Personensorgeberechtigten über ihre Betroffenenrechte nach der DSGVO informiert.

 

 

 

§ 14 Schlussbestimmungen

 

 

1.     Die Elternbeitragstabellen in der Anlagen 1 sind Bestandteil dieser Elternbeitragsordnung.

 

2.     Diese Elternbeitragsordnung tritt am 01.08.2020 in Kraft.

 

3.     Gleichzeitig tritt die Entgeltvereinbarung von Kerstin Krause in der bis dahin geltenden Fassung vom 01.04.2017 außer Kraft.

 

 

Fürstenwalde, 29.04.2021

 

 

 

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